Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Anwendung der Inhalationsnarkose bei der Ferkelkastration
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 438/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 438 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel; 86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Sanktionen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Sollte die sachkundige Hilfsperson wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen, so hat die TGD-Betreuungstierärztin bzw. der TGD-Betreuungstierarzt die Beiziehung zur Durchführung der Inhalationsnarkose bis zur erfolgreichen neuerlichen Absolvierung der Schulung gemäß § 5 zu unterlassen.Sollte die sachkundige Hilfsperson wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen, so hat die TGD-Betreuungstierärztin bzw. der TGD-Betreuungstierarzt die Beiziehung zur Durchführung der Inhalationsnarkose bis zur erfolgreichen neuerlichen Absolvierung der Schulung gemäß Paragraph 5, zu unterlassen.
(2)Absatz 2,Die Verstöße gemäß Abs. 1 sind der Geschäftsstelle des Tiergesundheitsdienstes und der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.Die Verstöße gemäß Absatz eins, sind der Geschäftsstelle des Tiergesundheitsdienstes und der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2024
Dokumentnummer
NOR40259376