Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 01.02.2024 — BGBl. III Nr. 199/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.02.2024 BGBl. III Nr. 199/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Québec)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 199 aus 2023,

Typ

Vertrag – Québec

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.02.2024BGBl. III Nr. 199/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 12

Zeiten, die im System eines dritten Staates zurückgelegt wurden

Hat eine Person auch unter Zusammenrechnung der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien zurückgelegten Versicherungszeiten gemäß Artikel 11 keinen Leistungsanspruch, so hat eine Vertragspartei den Leistungsanspruch dieser Person unter Zusammenrechnung dieser Versicherungszeiten und der nach den Rechtsvorschriften eines dritten Staates zurückgelegten Versicherungszeiten festzustellen, mit dem diese Vertragspartei ein Übereinkommen über soziale Sicherheit geschlossen hat, das eine Zusammenrechnung von Versicherungszeiten vorsieht.

Im RIS seit

18.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2024

Gesetzesnummer

20012504

Dokumentnummer

NOR40259619