Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Québec)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 199/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 199 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 13
Mindestausmaß an Versicherungszeiten
Erreichen die nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei zurückgelegten Versicherungszeiten einer Person insgesamt nicht ein Jahr und besteht für diese Person allein auf Grund dieser Versicherungszeiten kein Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei, so ist der zuständige Träger dieser Vertragspartei nicht verpflichtet, dieser Person Leistungen für diese Zeiten zu gewähren. Der zuständige Träger der anderen Vertragspartei berücksichtigt jedoch diese Versicherungszeiten bei der Prüfung, ob eine Person einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei nach diesem Kapitel hat.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2024
Dokumentnummer
NOR40259620