Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
ab 01.02.2024 — BGBl. III Nr. 199/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute01.02.2024 BGBl. III Nr. 199/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Québec)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 199 aus 2023,

Typ

Vertrag – Québec

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.02.2024BGBl. III Nr. 199/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

KAPITEL 3
LEISTUNGEN NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN VON QUÉBEC

Artikel 16

Leistungen nach den Rechtsvorschriften von Québec

  1. Ziffer eins
    Erfüllt eine Person, für die die Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien galten, die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften von Québec für sich, für ihre Angehörigen oder Hinterbliebenen oder für andere Anspruchsberechtigte ohne Anwendung des in Artikel 11 festgelegten Grundsatzes der Zusammenrechnung, so hat der zuständige Träger von Québec den Betrag der Leistungen nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften festzustellen.
  2. Ziffer 2
    Erfüllt eine im Absatz 1 bezeichnete Person nicht die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch ohne Anwendung der Zusammenrechnung, so hat der zuständige Träger von Québec wie folgt vorzugehen:
    1. Absatz a,
      Ein Kalenderjahr gilt als ein Beitragsjahr, wenn der zuständige österreichische Träger bescheinigt, dass mindestens drei Versicherungsmonate nach den österreichischen Rechtsvorschriften während eines Kalenderjahres erworben wurden, sofern dieses Jahr in den nach den Rechtsvorschriften von Québec festgelegten Beitragszeitraum fällt.
    2. Absatz b,
      Die nach Buchstabe a anerkannten Jahre sind nach Artikel 11 mit den nach den Rechtsvorschriften von Québec zurückgelegten Versicherungszeiten zusammenzurechnen.
  3. Ziffer 3
    Hat eine Person auf Grund der Zusammenrechnung nach Absatz 2 einen Leistungsanspruch, so hat der zuständige Träger von Québec den zu zahlenden Betrag durch Zusammenrechnung der Beträge, die sich nach den folgenden Buchstaben a und b ergeben, festzustellen:
    1. Absatz a,
      Der Betrag des einkommensbezogenen Leistungsteils ist nach den Bestimmungen der Rechtsvorschriften von Québec zu berechnen.
    2. Absatz b,
      Der Betrag des nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung zu zahlenden festen Leistungsteils ist festzustellen durch Vervielfachung des nach den Bestimmungen über den Pensionsplan von Québec festgesetzten Betrages des festen Leistungsteiles mit dem Verhältnis zwischen den Beitragszeiten nach dem Pensionsplan von Québec und dem nach den Rechtsvorschriften dieses Pensionsplans festgelegten Beitragszeitraum.

Im RIS seit

18.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2024

Gesetzesnummer

20012504

Dokumentnummer

NOR40259623