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Art. 17

Fassungen
ab 01.02.2024 — BGBl. III Nr. 199/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute01.02.2024 BGBl. III Nr. 199/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Québec)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 199 aus 2023,

Typ

Vertrag – Québec

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.02.2024BGBl. III Nr. 199/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

ABSCHNITT römisch vier
ARBEITSUNFÄLLE UND BERUFSKRANKHEITEN

Artikel 17

Sachleistungen

  1. Ziffer eins
    Eine Person, die Anspruch auf Sachleistungen aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei hat und die sich im Gebiet der anderen Vertragspartei aufhält oder dort wohnt, hat Anspruch auf Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers der ersten Vertragspartei, wenn dieser Träger darum ersucht. Diese Leistungen werden ab jenem Zeitpunkt, an dem das Ersuchen einlangt, vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes dieser Person nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften gewährt, als ob diese Person bei diesem Träger versichert wäre, unter Berücksichtigung von in dem Ersuchen allenfalls enthaltenen Beschränkungen oder besonderen Bedingungen.
  2. Ziffer 2
    Bei Anwendung des Absatzes 1 bedarf die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung, ausgenommen in Notfällen, der Zustimmung des für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zuständigen Trägers der betroffenen Person.
  3. Ziffer 3
    Bei Anwendung des Absatzes 1 werden Sachleistungen gewährt
    1. Absatz a,
      in Österreich durch die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) oder die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA);
    2. Absatz b,
      in Québec durch die Kommission für Normen, Gleichheit, Gesundheit und Arbeitssicherheit (Commission des normes, de l´équité, de la santé et de la sécurité du travail – CNESST).
  4. Ziffer 4
    Der zuständige Träger erstattet dem Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts die für die Sachleistungsaushilfe nach Absatz 1 im Einzelfall tatsächlich aufgewendeten Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten. Die Abwicklung dieser Kostenerstattung erfolgt durch die in Betracht kommenden Verbindungsstellen.

Schlagworte

Aufenthaltsort

Im RIS seit

18.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2024

Gesetzesnummer

20012504

Dokumentnummer

NOR40259624