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Art. 26

Fassungen
ab 01.02.2024 — BGBl. III Nr. 199/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 26 heute01.02.2024 BGBl. III Nr. 199/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Québec)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 199 aus 2023,

Typ

Vertrag – Québec

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 26

Inkrafttretensdatum

01.02.2024BGBl. III Nr. 199/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 26

Einreichung von Anträgen, Erklärungen oder Rechtsmittel

  1. Ziffer eins
    Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung dieser Vereinbarung oder der Rechtsvorschriften einer Vertragspartei beim zuständigen Träger einer Vertragspartei eingereicht werden, sind als beim zuständigen Träger der anderen Vertragspartei eingereichte Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel anzusehen.
  2. Ziffer 2
    Ein nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gestellter Antrag auf eine Leistung gilt auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei, vorausgesetzt der Antragsteller gibt bei der Antragstellung an, dass Versicherungszeiten nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind; dies gilt jedoch nicht, wenn der Antragsteller ausdrücklich beantragt, dass die Feststellung einer Alterspension oder einer Ruhestandspension nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei aufgeschoben werden soll.
  3. Ziffer 3
    Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei innerhalb einer bestimmten Frist an einen zuständigen Träger einer Vertragspartei eingereicht werden müssen, können innerhalb der gleichen Frist beim entsprechenden Träger der anderen Vertragspartei eingereicht werden.
  4. Ziffer 4
    In den Fällen der Absätze 1 bis 3 hat der Träger, bei dem eingereicht wurde, den Antrag, die Erklärung oder das Rechtsmittel unverzüglich an den entsprechenden zuständigen Träger der anderen Vertragspartei zu übermitteln.

Im RIS seit

18.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2024

Gesetzesnummer

20012504

Dokumentnummer

NOR40259633