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Art. 27

Fassungen
ab 01.02.2024 — BGBl. III Nr. 199/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 27 heute01.02.2024 BGBl. III Nr. 199/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Québec)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 199 aus 2023,

Typ

Vertrag – Québec

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 27

Inkrafttretensdatum

01.02.2024BGBl. III Nr. 199/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 27

Zahlung der Leistungen

 
1.
  1. Absatz a,
    Der zuständige österreichische Träger hat eine Leistung nach den österreichischen Rechtsvorschriften an alle Personen, die außerhalb des Gebietes von Österreich wohnen, oder an deren gesetzlichen Vertreter in der für ihn geltenden nationalen Währung zu zahlen. Er kann die Leistung auch in jeder anderen frei konvertierbaren Währung zahlen.
  2. Absatz b,
    Der zuständige Träger von Québec hat eine Leistung nach den Rechtsvorschriften von Québec an alle Personen, die außerhalb des Gebietes von Québec wohnen, in einer frei konvertierbaren Währung zu zahlen.
  1. Ziffer 2
    Der zuständige Träger einer Vertragspartei darf von gezahlten Leistungen keine Verwaltungskosten in Abzug bringen.
  2. Ziffer 3
    Ist für die Zwecke von Absatz 1 ein Wechselkurs anzuwenden, so ist jener Kurs heranzuziehen, der am Tag gültig ist, an dem die Zahlung durchgeführt wird.

Im RIS seit

18.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2024

Gesetzesnummer

20012504

Dokumentnummer

NOR40259634