Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Québec)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 199/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 199 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 31Artikel 31
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 31
Dauer und Beendigung
Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann von jeder Vertragspartei durch Notifikation an die andere Vertragspartei gekündigt werden. Diese Vereinbarung tritt sodann am 31. Dezember des der Notifikation folgenden Jahres außer Kraft.
Kündigt eine Vertragspartei diese Vereinbarung, so bleibt jeder Leistungsanspruch, der in Übereinstimmung mit dieser Vereinbarung erworben wurde, aufrecht. Für alle Personen, die eine Leistung vor der Kündigung dieser Vereinbarung beantragt haben, bleibt diese Vereinbarung weiterhin anwendbar, sofern sie ohne die Beendigung dieser Vereinbarung einen Leistungsanspruch erworben hätten.
Beide Vertragsparteien wenden weiterhin Abschnitt II dieser Vereinbarung auf eine Entsendung an, die vor der Kündigung dieser Vereinbarung begonnen hat.Beide Vertragsparteien wenden weiterhin Abschnitt römisch zwei dieser Vereinbarung auf eine Entsendung an, die vor der Kündigung dieser Vereinbarung begonnen hat.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2024
Dokumentnummer
NOR40259638