Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Québec)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 199/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 199 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 32Artikel 32
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 32
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt in Kraft am ersten Tag des dritten Monates nach Ablauf des Monats, in dem jede Vertragspartei von der anderen Vertragspartei die schriftliche Notifikation erhält, dass die für das Inkrafttreten der Vereinbarung erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen vorliegen.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten beider Vertragsparteien die Vereinbarung unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Montreal, am 14. Dezember 2022 in zwei Urschriften in deutscher und französischer Sprache, wobei die zwei Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2024
Dokumentnummer
NOR40259639