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Art. 101

Fassungen
ab 01.03.2021 — BGBl. III Nr. 212/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 101 heute01.03.2021 BGBl. III Nr. 212/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 101

Inkrafttretensdatum

01.03.2021BGBl. III Nr. 212/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

KAPITEL 20
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH SPORT UND KÖRPERLICHE BETÄTIGUNG

ARTIKEL 101

Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit im Bereich Sport und körperliche Betätigung insbesondere durch einen Austausch von Informationen und bewährten Verfahren, um eine gesunde Lebensweise, ein verantwortungsvolles Handeln sowie den sozialen und erzieherischen Wert des Sports zu fördern und Gefahren für den Sport, wie Doping, Spielabsprachen, Rassismus und Gewalt, in der Europäischen Union und in der Republik Armenien zu bekämpfen.

Im RIS seit

01.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40259853