Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 48Artikel 48
Text
ARTIKEL 48
Die Zusammenarbeit hat unter anderem die folgenden Ziele:
Entwicklung einer allgemeinen nationalen Umweltgesamtstrategie der Republik Armenien, die Folgendes einbezieht:
geplante institutionelle Reformen (mit Zeitplänen) zur Gewährleistung der Anwendung und Durchsetzung des Umweltrechts,
Verteilung der Zuständigkeiten für die Umweltverwaltung auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene,
Verfahren für die Entscheidungsfindung und die Umsetzung von Entscheidungen,
Verfahren für die Förderung der Einbeziehung von Umweltbelangen in andere Politikbereiche,
Förderung von Maßnahmen für eine grüne Wirtschaft und von Öko-Innovationen, Ermittlung der notwendigen personellen und finanziellen Mittel und Einrichtung eines Überprüfungsmechanismus und
Entwicklung von Sektorstrategien der Republik Armenien (einschließlich genau festgelegter zeitlicher Vorgaben und wichtiger Etappenziele für die Umsetzung, administrativer Zuständigkeiten sowie Strategien für die Finanzierung von Investitionen in Infrastruktur und Technologie) für die folgenden Bereiche:
Wasserqualität und Ressourcenmanagement,
biologische Vielfalt, Naturschutz und Forstwirtschaft,
Verschmutzung durch Industrieanlagen und industrielle Gefahren und
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Dokumentnummer
NOR40259801