Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 47Artikel 47
Text
ARTIKEL 47
Die Vertragsparteien treffen unter anderem folgende Maßnahmen:
Austausch von Informationen und Fachwissen,
Zusammenarbeit auf regionaler und internationaler Ebene insbesondere im Hinblick auf die von den Vertragsparteien ratifizierten multilateralen Umweltübereinkommen, und
gegebenenfalls Zusammenarbeit im Rahmen einschlägiger Einrichtungen.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Dokumentnummer
NOR40259800