Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 74Artikel 74
Text
ARTIKEL 74
Die Vertragsparteien fördern Maßnahmen wie Erfahrungsaustausch und Bereitstellung von Unterstützung, um die Umsetzung einer nachhaltigen Fischereipolitik im Hinblick auf Folgendes zu gewährleisten:
Bewirtschaftung der Fischerei- und Aquakulturressourcen,
Kontrollen und Überwachung der Fischereitätigkeiten,
Sammlung von Fang-, Anlande-, biologischen und wirtschaftlichen Daten,
Steigerung der Effizienz der Märkte, insbesondere durch die Förderung von Erzeugerorganisationen und Bereitstellung von Verbraucherinformationen sowie durch Vermarktungsnormen und Rückverfolgbarkeit,
nachhaltige Entwicklung der Gebiete, die an einem See gelegen sind beziehungsweise Teiche oder ein Flussmündungsgebiet umfassen und ein hohes Beschäftigungsniveau im Fischereisektor aufweisen, und
Austausch von Erfahrungen auf institutioneller Ebene über Rechtsvorschriften für nachhaltige Aquakultur und deren praktische Umsetzung in Naturbecken und künstlichen Seen.
Schlagworte
Fischereiressource
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Dokumentnummer
NOR40259827