Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 75Artikel 75
Text
ARTIKEL 75
Unter Berücksichtigung ihrer Zusammenarbeit in den Bereichen Fischerei, Verkehr, Umwelt und anderen Politikbereichen, die das Meer betreffen, arbeiten die Vertragsparteien ferner, soweit angemessen, in maritimen Fragen zusammen und leisten einander Unterstützung, indem sie vor allem in den einschlägigen regionalen und internationalen maritimen Gremien aktiv einen integrierten Ansatz für maritime Angelegenheiten und für das verantwortungsvolle Handeln unterstützen.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Dokumentnummer
NOR40259828