Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Energieeffizienz-Maßnahmenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 28/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
Endenergieeinsparungen bei Haushalten oder begünstigten Haushalten
§ 11.Paragraph 11,
Das Ausmaß von Energieeffizienzmaßnahmen, die bei Haushalten und begünstigten Haushalten gesetzt wurden, ist mit einem Haushaltsfaktor bzw. begünstigten Haushaltsfaktor zu erfassen. Der Haushaltsfaktor und der begünstigte Haushaltsfaktor errechnen sich aus dem Verhältnis der Einsparung in den Haushalten bzw. begünstigten Haushalten im Vergleich zur Gesamteinsparung der jeweiligen Energieeffizienzmaßnahme und können einen Wert zwischen null und eins annehmen.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2024
Dokumentnummer
NOR40260165