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§ 11 EEff-MV

Fassungen
ab 31.01.2024 — BGBl. II Nr. 28/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute31.01.2024 BGBl. II Nr. 28/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Energieeffizienz-Maßnahmenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

31.01.2024BGBl. II Nr. 28/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EEff-MV

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Endenergieeinsparungen bei Haushalten oder begünstigten Haushalten

Paragraph 11,

Das Ausmaß von Energieeffizienzmaßnahmen, die bei Haushalten und begünstigten Haushalten gesetzt wurden, ist mit einem Haushaltsfaktor bzw. begünstigten Haushaltsfaktor zu erfassen. Der Haushaltsfaktor und der begünstigte Haushaltsfaktor errechnen sich aus dem Verhältnis der Einsparung in den Haushalten bzw. begünstigten Haushalten im Vergleich zur Gesamteinsparung der jeweiligen Energieeffizienzmaßnahme und können einen Wert zwischen null und eins annehmen.

Im RIS seit

31.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2024

Gesetzesnummer

20012516

Dokumentnummer

NOR40260165