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§ 10 EEff-MV

Fassungen
ab 31.01.2024 — BGBl. II Nr. 28/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute31.01.2024 BGBl. II Nr. 28/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Energieeffizienz-Maßnahmenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

31.01.2024BGBl. II Nr. 28/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EEff-MV

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Messungen

Paragraph 10,

Herangezogene Messungen des Endenergieverbrauchs oder Parameter zur Bestimmung von Endenergieeinsparungen haben folgende Kriterien zu erfüllen:

  1. Ziffer eins
    die Messungen sind vollständig, nachvollziehbar und schlüssig dokumentiert;
  2. Ziffer 2
    die Messanordnung entspricht dem Stand der Technik und wendet, soweit vorhanden, allgemein zugängliche oder von facheinschlägigen, anerkannten Instituten veröffentlichte Normen an;
  3. Ziffer 3
    der Zeitraum der Messung repräsentiert, soweit dies technisch und wirtschaftlich zumutbar ist, alle Betriebszustände des betrachteten Endenergieverbrauchers;
  4. Ziffer 4
    die Messung des Endenergieverbrauches vor Umsetzung der Energieeffizienzmaßnahme ist zum Zeitpunkt der Maßnahmensetzung nicht älter als ein Jahr.

Im RIS seit

31.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2024

Gesetzesnummer

20012516

Dokumentnummer

NOR40260164