Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Energieeffizienz-Maßnahmenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 28/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
Datenquellen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Bei der Berechnung der Endenergieeinsparung sind alternativ folgende Datenquellen heranzuziehen:
Energiekostenabrechnungen,
gesetzliche Regelungen oder rechtliche Mindeststandards,
ausgearbeitete technische Normen sowie darauf basierende Berechnungsmethoden,
gesicherte Herstellerangaben,
Messungen gemäß § 10,Messungen gemäß Paragraph 10,,
Gutachten einer befugten Fachperson,
Statistiken und Datenbanken und
sonstige Dokumente oder Gutachten mit gleichwertiger Beweiskraft.
(2)Absatz 2,Liegen Datenquellen gemäß Abs. 1 nicht vor, können die nachfolgenden Daten unter den genannten Voraussetzungen herangezogen werden:Liegen Datenquellen gemäß Absatz eins, nicht vor, können die nachfolgenden Daten unter den genannten Voraussetzungen herangezogen werden:
Annahmen oder Schätzungen, soweit die
Ermittlung belastbarer gemessener Daten für ein bestimmtes Objekt mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht möglich ist;
Werte anhand anderer belastbarer Daten unter Beachtung der Datenquellen gemäß Abs. 1 hergeleitet werden;Werte anhand anderer belastbarer Daten unter Beachtung der Datenquellen gemäß Absatz eins, hergeleitet werden;
Empirische Erhebungen bei
verhaltensorientierten Energieeffizienzmaßnahmen, die über ein geändertes Nutzungsverhalten faktische Endenergieeinsparungen mit sich bringen;
Bestimmung marktüblicher Durchschnittstechnologien;
Bestimmung von durchschnittlich im Bestand befindlichen Energieverbrauchsgeräten.
(3)Absatz 3,Bei der Festlegung von Annahmen, Schätzungen oder empirischen Erhebungen gemäß Abs. 2 sowie der Angabe der Höhe von Endenergieeinsparungen sind die in einer verallgemeinerten Methode festgelegten Werte zu verwenden.Bei der Festlegung von Annahmen, Schätzungen oder empirischen Erhebungen gemäß Absatz 2, sowie der Angabe der Höhe von Endenergieeinsparungen sind die in einer verallgemeinerten Methode festgelegten Werte zu verwenden.
(4)Absatz 4,Datenquellen müssen aktuell, repräsentativ und objektiv für die zu bewertende Endenergieeinsparung der jeweiligen Energieeffizienzmaßnahme sein. Eine Datenquelle ist
aktuell, wenn zum Zeitpunkt der Maßnahmensetzung keine vergleichbare Datenquelle mit einem späteren Veröffentlichungsdatum vorliegt und sie nicht älter als zwanzig Jahre ist,
repräsentativ, wenn sie die typischen Rahmenbedingungen und Gegebenheiten berücksichtigt, im Rahmen derer Energieeffizienzmaßnahmen gesetzt werden, und entweder
für die konkrete Energieeffizienzmaßnahme erhoben wird oder
die von der konkreten Energieeffizienzmaßnahme betroffene Grundgesamtheit beschreibt, und
objektiv, wenn diese von einer unabhängigen Person erstellt wurde oder sonst ein unabhängiges Ergebnis gewährleistet wird.
(5)Absatz 5,Die verwendeten Datenquellen bzw. daraus abgeleitete Werte zur Bewertung von Endenergieeinsparungen haben vollständig, nachvollziehbar und schlüssig dokumentiert zu werden. Die der Datenquelle zugrundeliegenden Methoden haben dem Stand der Technik zu entsprechen.
(6)Absatz 6,Für die Ermittlung der Energieinhalte aus Energieträgern sind die Umrechnungsfaktoren gemäß Anhang 2 zu § 9 heranzuziehen.Für die Ermittlung der Energieinhalte aus Energieträgern sind die Umrechnungsfaktoren gemäß Anhang 2 zu Paragraph 9, heranzuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2024
Dokumentnummer
NOR40260163