Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Energieeffizienz-Maßnahmenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 28/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
Referenzendenergieverbrauch
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Der Referenzendenergieverbrauch gemäß § 62 Abs. 1 Z 5 EEffG errechnet sich je Energieeffizienzmaßnahme wie folgt:Der Referenzendenergieverbrauch gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 5, EEffG errechnet sich je Energieeffizienzmaßnahme wie folgt:
der normalisierte Endenergieverbrauch ist im Bestand heranzuziehen bei
Maßnahmen zur Verbesserung der thermischen Gebäudehülle;
Maßnahmen zum Tausch von Wärmeerzeugungsanlagen zur Gebäudebeheizung;
Maßnahmen zur Verbesserung der Betriebsweise von Bestandsanlagen;
Maßnahmen zum vorzeitigen Ersatz von Geräten oder Geräteteilen;
vom marktüblichen Durchschnitt ist auszugehen bei der
Neuerrichtung von Anlagen;
Neuanschaffung von energieverbrauchenden Geräten oder Geräteteilen;
Neuanschaffung von Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugteilen;
die rechtlichen Mindestvorgaben sind anzuwenden, soweit ein marktüblicher Durchschnitt gemäß Z 2 nicht vorliegt und nicht bestimmbar ist, bei derdie rechtlichen Mindestvorgaben sind anzuwenden, soweit ein marktüblicher Durchschnitt gemäß Ziffer 2, nicht vorliegt und nicht bestimmbar ist, bei der
Neuerrichtung von Gebäuden;
Neuanschaffung von energieverbrauchenden Geräten oder Geräteteilen;
Neuanschaffung von Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugteilen;
der Endenergieverbrauch, der über die Lebensdauer der Maßnahme wirtschaftlichsten Alternative ist zu ermitteln, soweit Z 1 bis 3 nicht anwendbar sind.der Endenergieverbrauch, der über die Lebensdauer der Maßnahme wirtschaftlichsten Alternative ist zu ermitteln, soweit Ziffer eins bis 3 nicht anwendbar sind.
(2)Absatz 2,Ein vorzeitiger Ersatz liegt vor, wenn ein Gerät oder Geräteteil oder ein Fahrzeug oder Fahrzeugteil vor Ende seiner technischen Lebensdauer ausgetauscht wird. Beim vorzeitigen Ersatz ist der Referenzendenergieverbrauch
bis zum Ende der technischen Lebensdauer gemäß Abs. 1 Z 1 undbis zum Ende der technischen Lebensdauer gemäß Absatz eins, Ziffer eins, und
nach Ende der technischen Lebensdauer gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4nach Ende der technischen Lebensdauer gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 4
zu ermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2024
Dokumentnummer
NOR40260162