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§ 8 EEff-MV

Fassungen
ab 31.01.2024 — BGBl. II Nr. 28/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute31.01.2024 BGBl. II Nr. 28/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Energieeffizienz-Maßnahmenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

31.01.2024BGBl. II Nr. 28/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EEff-MV

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Referenzendenergieverbrauch

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der Referenzendenergieverbrauch gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 5, EEffG errechnet sich je Energieeffizienzmaßnahme wie folgt:
    1. Ziffer eins
      der normalisierte Endenergieverbrauch ist im Bestand heranzuziehen bei
      1. Litera a
        Maßnahmen zur Verbesserung der thermischen Gebäudehülle;
      2. Litera b
        Maßnahmen zum Tausch von Wärmeerzeugungsanlagen zur Gebäudebeheizung;
      3. Litera c
        Maßnahmen zur Verbesserung der Betriebsweise von Bestandsanlagen;
      4. Litera d
        Maßnahmen zum vorzeitigen Ersatz von Geräten oder Geräteteilen;
    2. Ziffer 2
      vom marktüblichen Durchschnitt ist auszugehen bei der
      1. Litera a
        Neuerrichtung von Anlagen;
      2. Litera b
        Neuanschaffung von energieverbrauchenden Geräten oder Geräteteilen;
      3. Litera c
        Neuanschaffung von Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugteilen;
    3. Ziffer 3
      die rechtlichen Mindestvorgaben sind anzuwenden, soweit ein marktüblicher Durchschnitt gemäß Ziffer 2, nicht vorliegt und nicht bestimmbar ist, bei der
      1. Litera a
        Neuerrichtung von Gebäuden;
      2. Litera b
        Neuanschaffung von energieverbrauchenden Geräten oder Geräteteilen;
      3. Litera c
        Neuanschaffung von Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugteilen;
    4. Ziffer 4
      der Endenergieverbrauch, der über die Lebensdauer der Maßnahme wirtschaftlichsten Alternative ist zu ermitteln, soweit Ziffer eins bis 3 nicht anwendbar sind.
  2. Absatz 2,Ein vorzeitiger Ersatz liegt vor, wenn ein Gerät oder Geräteteil oder ein Fahrzeug oder Fahrzeugteil vor Ende seiner technischen Lebensdauer ausgetauscht wird. Beim vorzeitigen Ersatz ist der Referenzendenergieverbrauch
    1. Ziffer eins
      bis zum Ende der technischen Lebensdauer gemäß Absatz eins, Ziffer eins, und
    2. Ziffer 2
      nach Ende der technischen Lebensdauer gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 4
    zu ermitteln.

Im RIS seit

31.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2024

Gesetzesnummer

20012516

Dokumentnummer

NOR40260162