Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Energieeffizienz-Maßnahmenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 28/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
3. Abschnitt
Ermittlung von Endenergieeinsparungen
Normierung und Normalisierung des Endenergieverbrauchs
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Normierung des Endenergieverbrauchs hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die Normalisierung des Energieverbrauchs hat in Form von Anpassungsfaktoren zu erfolgen, die den Einfluss systemfremder Faktoren so weit als möglich ausschließen. Systemfremde Faktoren sind insbesondere:
unbeeinflussbare Verbrauchstreiber,
maßnahmenfremde Einflüsse,
technische Wechselwirkungen und
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2024
Dokumentnummer
NOR40260161