Rechtstracker.at

§ 3 EEff-MV

Fassungen
ab 31.01.2024 — BGBl. II Nr. 28/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute31.01.2024 BGBl. II Nr. 28/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Energieeffizienz-Maßnahmenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

31.01.2024BGBl. II Nr. 28/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EEff-MV

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

2. Abschnitt
Erfordernisse für die Anrechenbarkeit

Anreize

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Ein Anreiz gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 2, EEffG hat ursächlich für die Setzung einer Energieeffizienzmaßnahme zu sein.
  2. Absatz 2,Ein Anreiz ist insbesondere
    1. Ziffer eins
      eine von einer Gebietskörperschaft erlassene rechtliche Vorgabe oder
    2. Ziffer 2
      eine von einem öffentlichen Förderungsgeber gewährte finanzielle Unterstützungsleistung zur Setzung einer Energieeffizienzmaßnahme.
  3. Absatz 3,Die Zuordnung von Endenergieeinsparungen bei Vorliegen mehrfacher Anreize zum Setzen einer Energieeffizienzmaßnahme erfolgt durch schriftliche Vereinbarung zwischen den jeweils beteiligen Gebietskörperschaften bzw. öffentlichen Förderungsgebern.
  4. Absatz 4,Sofern keine Vereinbarung gemäß Absatz 3, geschlossen wird, erfolgt die Zuordnung der Endenergieeinsparungen bei Vorliegen mehrfacher Anreize
    1. Ziffer eins
      gemäß Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2 :, zur Gänze bei der Gebietskörperschaft, die die ordnungsrechtliche Vorgabe erlässt;
    2. Ziffer 2
      gemäß Absatz 2, Ziffer 2, durch mehrere öffentliche Förderungsgeber: nach dem anteiligen Verhältnis der finanziellen Unterstützungsleistungen.
  5. Absatz 5,Unzulässige doppelte Anrechnungen gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 13, EEffG umfassen sowohl Mehrfachzählungen als auch Mehrfachzurechnungen.

Im RIS seit

31.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2024

Gesetzesnummer

20012516

Dokumentnummer

NOR40260157