Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Energieeffizienz-Maßnahmenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 28/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
2. Abschnitt
Erfordernisse für die Anrechenbarkeit
Anreize
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Ein Anreiz gemäß § 62 Abs. 1 Z 2 EEffG hat ursächlich für die Setzung einer Energieeffizienzmaßnahme zu sein.Ein Anreiz gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 2, EEffG hat ursächlich für die Setzung einer Energieeffizienzmaßnahme zu sein.
(2)Absatz 2,Ein Anreiz ist insbesondere
eine von einer Gebietskörperschaft erlassene rechtliche Vorgabe oder
eine von einem öffentlichen Förderungsgeber gewährte finanzielle Unterstützungsleistung zur Setzung einer Energieeffizienzmaßnahme.
(3)Absatz 3,Die Zuordnung von Endenergieeinsparungen bei Vorliegen mehrfacher Anreize zum Setzen einer Energieeffizienzmaßnahme erfolgt durch schriftliche Vereinbarung zwischen den jeweils beteiligen Gebietskörperschaften bzw. öffentlichen Förderungsgebern.
(4)Absatz 4,Sofern keine Vereinbarung gemäß Abs. 3 geschlossen wird, erfolgt die Zuordnung der Endenergieeinsparungen bei Vorliegen mehrfacher AnreizeSofern keine Vereinbarung gemäß Absatz 3, geschlossen wird, erfolgt die Zuordnung der Endenergieeinsparungen bei Vorliegen mehrfacher Anreize
gemäß Abs. 2 Z 1 und Z 2: zur Gänze bei der Gebietskörperschaft, die die ordnungsrechtliche Vorgabe erlässt;gemäß Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2 :, zur Gänze bei der Gebietskörperschaft, die die ordnungsrechtliche Vorgabe erlässt;
gemäß Abs. 2 Z 2 durch mehrere öffentliche Förderungsgeber: nach dem anteiligen Verhältnis der finanziellen Unterstützungsleistungen.gemäß Absatz 2, Ziffer 2, durch mehrere öffentliche Förderungsgeber: nach dem anteiligen Verhältnis der finanziellen Unterstützungsleistungen.
(5)Absatz 5,Unzulässige doppelte Anrechnungen gemäß § 62 Abs. 1 Z 13 EEffG umfassen sowohl Mehrfachzählungen als auch Mehrfachzurechnungen.Unzulässige doppelte Anrechnungen gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 13, EEffG umfassen sowohl Mehrfachzählungen als auch Mehrfachzurechnungen.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2024
Dokumentnummer
NOR40260157