Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Energieeffizienz-Maßnahmenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 28/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
Zeitpunkt der Maßnahmensetzung
§ 4.Paragraph 4,
Der Zeitpunkt der Maßnahmensetzung gemäß § 62 Abs. 2 EEffG ist insbesondere bei Der Zeitpunkt der Maßnahmensetzung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, EEffG ist insbesondere bei
Investitionszuschüssen: das Datum der Auszahlung,
Tarifförderungen: das Datum der Genehmigung,
Errichtungen oder Sanierungen von Gebäuden: das Datum der Baufertigstellung,
Installationen von technischen Anlagen oder Geräten: das Datum der Abnahme und
Installationen von technischen Anlagen oder Geräten, falls von Z 4 nicht erfasst: das Datum der Inbetriebnahme.Installationen von technischen Anlagen oder Geräten, falls von Ziffer 4, nicht erfasst: das Datum der Inbetriebnahme.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2024
Dokumentnummer
NOR40260158