Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliche Elektroschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 46/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Basisschutz (Schutz gegen direktes Berühren)
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn ihre betriebsmäßig unter Spannung stehenden Teile entweder in ihrem ganzen Verlauf isoliert oder durch ihre Bauart, Lage oder Anordnung oder durch besondere Vorrichtungen gegen direktes Berühren geschützt sind.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nichtAbsatz eins, gilt nicht
in abgeschlossenen elektrischen Betriebsstätten,
in Sonderfällen, in denen die anerkannten Regeln der Technik dies erlauben.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2024
Dokumentnummer
NOR40260342