Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliche Elektroschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 46/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Fehlerschutz (Schutz bei indirektem Berühren)
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,In elektrischen Anlagen und für elektrische Betriebsmittel ist mindestens eine Maßnahme des Fehlerschutzes anzuwenden, wie insbesondere:
Fehlerstrom-Schutzschaltung,
Isolationsüberwachungssystem,
Schutzerdung bei elektrischen Anlagen, die
vor dem 1.1.2011 errichtet wurden oder
nach dem 1.1.2011 errichtet wurden, sofern Nullung und Fehlerstrom-Schutzschaltung nicht angewendet werden können.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für Ausnahmen, die in den anerkannten Regeln der Technik ausdrücklich festgehalten sind, insbesondereAbsatz eins, gilt nicht für Ausnahmen, die in den anerkannten Regeln der Technik ausdrücklich festgehalten sind, insbesondere
Betriebsmittel der Stromversorgung zur Messung elektrischer Arbeit und Leistung mit Nennspannungen bis 250 V gegen Erde,Betriebsmittel der Stromversorgung zur Messung elektrischer Arbeit und Leistung mit Nennspannungen bis 250 römisch fünf gegen Erde,
Metallteile zur Führung oder Bewehrung von Leitungen und Kabeln, wenn zwischen Metallteilen und Leitern Schutzisolierung besteht,
Stahl- und Stahlbetonmasten in Verteilnetzen,
Dachständer und mit diesen leitend verbundene Metallteile in Verteilnetzen.
(3)Absatz 3,Für elektrische Anlagen muss ein Hauptpotentialausgleich errichtet sein.
(4)Absatz 4,Abweichend von Abs. 1 muss in von Baustromverteilern gespeisten Stromkreisen mindestens eine Maßnahme des Fehlerschutzes Anwendung finden, wie insbesondereAbweichend von Absatz eins, muss in von Baustromverteilern gespeisten Stromkreisen mindestens eine Maßnahme des Fehlerschutzes Anwendung finden, wie insbesondere
Fehlerstrom-Schutzschaltung,
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2024
Dokumentnummer
NOR40260343