Norm LF-DOK-VO× ▾ ‹›Gliederung Land- und forstwirtschaftliche Dokumente-Verordnung (LF-DOK-VO) Fassungen (Gesetz) ab 01.06.2024 — BGBl. II Nr. 47/2024 (Stammfassung)▾ InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung heute01.06.2024 BGBl. II Nr. 47/2024 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 01.06.2024 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappen§ 1Allgemeine Bestimmungen§ 2Inhalt§ 3Überprüfung und Anpassung§ 4Zuständige Personen§ 5SchlussbestimmungenAnlagenAnl. 1Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument | für Arbeitsstätten mit bis zu zehn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, in denen bei der Gefahrenermittlung und -beurteilung keine Gefährdung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern festgestellt wurde, für die Schutzmaßnahmen festzulegen sind