Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliche Gesundheitsüberwachungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 54/2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 45/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2024, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Information der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, jede Arbeitnehmerin bzw. jeden Arbeitnehmer vor Aufnahme der Beschäftigung mit einer Tätigkeit, für die diese Verordnung Untersuchungen vorsieht, zu informieren,
dass vor Aufnahme der Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit Gesundheitsuntersuchungen auf Kosten der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers durchgeführt werden müssen, damit eine Beschäftigung erfolgen kann,
ob es sich um sonstige besondere Untersuchungen handelt, denen sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch unterziehen können, und
über die Zeitabstände der Folgeuntersuchungen bzw. der wiederkehrenden Untersuchungen.
(2)Absatz 2,Wenn bei einer Untersuchung gemäß § 5 Abs. 3 oder gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 bis 7 bei einer Arbeitnehmerin bzw. einem Arbeitnehmer eine die Gesundheit schädigende Auswirkung festgestellt wurde, sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die davon Kenntnis haben, verpflichtet, alle anderen in ähnlicher Weise exponierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verstärkt über die Möglichkeit solcher Untersuchungen zu informieren.Wenn bei einer Untersuchung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, oder gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, bis 7 bei einer Arbeitnehmerin bzw. einem Arbeitnehmer eine die Gesundheit schädigende Auswirkung festgestellt wurde, sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die davon Kenntnis haben, verpflichtet, alle anderen in ähnlicher Weise exponierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verstärkt über die Möglichkeit solcher Untersuchungen zu informieren.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2026
Dokumentnummer
NOR40276521