Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliche Gesundheitsüberwachungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 54/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Gesundheitliche Eignung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Eine Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht, ist nicht zulässig, wenn durch ein von der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer vorgelegtes ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, dass ihr bzw. sein Gesundheitszustand eine derartige Tätigkeit nicht zulässt.
(2)Absatz 2,Dies gilt nicht für Tätigkeiten unter Einwirkung gemäß § 2 Abs. 1.Dies gilt nicht für Tätigkeiten unter Einwirkung gemäß Paragraph 2, Absatz eins,
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
NOR40260517