Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 7/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Abschluss des Verfahrens zur Einführung von Qualifikationen und Kundmachung
§ 10.Paragraph 10,
Nach Abschluss der in den §§ 3 bis 9 geregelten Verfahrensschritten, insbesondere Vorliegen der genannten Stellungnahmen oder Verstreichen der festgelegten Fristen, können Zustimmung und Kundmachung gemäß § 3 erfolgen. Nach Abschluss der in den Paragraphen 3 bis 9 geregelten Verfahrensschritten, insbesondere Vorliegen der genannten Stellungnahmen oder Verstreichen der festgelegten Fristen, können Zustimmung und Kundmachung gemäß Paragraph 3, erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
29.02.2024
Dokumentnummer
NOR40260584