Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 7/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Verfahren bei Berührungspunkten mit Fachbereichen anderer Bundesminister und Bundesministerinnen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,In Aussicht genommene Validierungs- und Prüfungsverordnungen, die den Sachbereich eines anderen Bundesministers oder einer anderen Bundesministerin gemäß BMG, BGBl. Nr. 76/1986, in der jeweils geltenden Fassung, betreffen können, sind diesem oder dieser vor Befassung des Beirates unter Anschluss der an den Beirat zu übermittelnden Dokumente zur Stellungnahme innerhalb einer vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft zu setzenden angemessenen Frist zur Kenntnis zu bringen.In Aussicht genommene Validierungs- und Prüfungsverordnungen, die den Sachbereich eines anderen Bundesministers oder einer anderen Bundesministerin gemäß BMG, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, in der jeweils geltenden Fassung, betreffen können, sind diesem oder dieser vor Befassung des Beirates unter Anschluss der an den Beirat zu übermittelnden Dokumente zur Stellungnahme innerhalb einer vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft zu setzenden angemessenen Frist zur Kenntnis zu bringen. (2)Absatz 2,Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft hat den Qualifikationsanbieter von einer Stellungnahme gemäß Abs. 1 unter Anschluss allfälliger Empfehlungen zu informieren.Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft hat den Qualifikationsanbieter von einer Stellungnahme gemäß Absatz eins, unter Anschluss allfälliger Empfehlungen zu informieren.
Zuletzt aktualisiert am
29.02.2024
Dokumentnummer
NOR40260583