Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
ab 01.05.2024 — BGBl. I Nr. 7/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.05.2024 BGBl. I Nr. 7/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

HBB-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.05.2024BGBl. I Nr. 7/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Entwicklung und Einführung von Qualifikationen der Höheren Beruflichen Bildung

Qualifikationsanbieter

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Qualifikationen der höheren beruflichen Bildung werden durch
    1. Ziffer eins
      Einrichtungen der gesetzlichen Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber oder der freien Berufe, jeweils im übertragenen Wirkungsbereich im Hinblick auf Tätigkeiten, die dem jeweiligen eigenen gesetzlichen Wirkungsbereich der Einrichtungen entsprechen (Qualifikationsanbieter im übertragenen Wirkungsbereich), oder
    2. Ziffer 2
      den Bund, vertreten durch den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft,
    jeweils als Qualifikationsanbieter mit Verordnung festgelegt (Validierungs- und Prüfungsverordnung).
  2. Absatz 2,Validierungs- und Prüfungsverordnungen von Qualifikationsanbietern gemäß Absatz eins, Ziffer 1 bedürfen vor ihrer Kundmachung der Zustimmung des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft. Dieser bzw. diese ist verpflichtet, den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung vor der beabsichtigten Zustimmung zu informieren und ihm bzw. ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist einzuräumen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft hat Vorschläge anderer fachzuständiger Bundesminister bzw. Bundesministerinnen gemäß Teil 2 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1986 – BMG, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, in der jeweils geltenden Fassung, zur Einführung einer neuen Qualifikation oder zur Weiterentwicklung einer bestehenden Qualifikation nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Die Form der Umsetzung ist zu begründen und als Stellungnahme innerhalb einer Frist von vier Wochen an den jeweiligen Bundesminister oder die jeweilige Bundesministerin zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Validierungs- und Prüfungsverordnungen sind vom Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) kundzumachen.
  5. Absatz 5,Qualifikationsanbieter gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind bei Besorgung der ihnen gemäß diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben gemäß Artikel 120 b, Absatz 2, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins aus 1930, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 222 aus 2022,, an Weisungen des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft gebunden.

Schlagworte

Validierungsverordnung

Im RIS seit

29.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.02.2024

Gesetzesnummer

20012540

Dokumentnummer

NOR40260577

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/7/P3/NOR40260577