Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 7/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Entwicklung und Einführung von Qualifikationen der Höheren Beruflichen Bildung
Qualifikationsanbieter
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Qualifikationen der höheren beruflichen Bildung werden durch
Einrichtungen der gesetzlichen Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber oder der freien Berufe, jeweils im übertragenen Wirkungsbereich im Hinblick auf Tätigkeiten, die dem jeweiligen eigenen gesetzlichen Wirkungsbereich der Einrichtungen entsprechen (Qualifikationsanbieter im übertragenen Wirkungsbereich), oder
den Bund, vertreten durch den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft,
jeweils als Qualifikationsanbieter mit Verordnung festgelegt (Validierungs- und Prüfungsverordnung).
(2)Absatz 2,Validierungs- und Prüfungsverordnungen von Qualifikationsanbietern gemäß Abs. 1 Ziffer 1 bedürfen vor ihrer Kundmachung der Zustimmung des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft. Dieser bzw. diese ist verpflichtet, den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung vor der beabsichtigten Zustimmung zu informieren und ihm bzw. ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist einzuräumen.Validierungs- und Prüfungsverordnungen von Qualifikationsanbietern gemäß Absatz eins, Ziffer 1 bedürfen vor ihrer Kundmachung der Zustimmung des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft. Dieser bzw. diese ist verpflichtet, den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung vor der beabsichtigten Zustimmung zu informieren und ihm bzw. ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist einzuräumen.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft hat Vorschläge anderer fachzuständiger Bundesminister bzw. Bundesministerinnen gemäß Teil 2 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986, in der jeweils geltenden Fassung, zur Einführung einer neuen Qualifikation oder zur Weiterentwicklung einer bestehenden Qualifikation nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Die Form der Umsetzung ist zu begründen und als Stellungnahme innerhalb einer Frist von vier Wochen an den jeweiligen Bundesminister oder die jeweilige Bundesministerin zu übermitteln.Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft hat Vorschläge anderer fachzuständiger Bundesminister bzw. Bundesministerinnen gemäß Teil 2 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1986 – BMG, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, in der jeweils geltenden Fassung, zur Einführung einer neuen Qualifikation oder zur Weiterentwicklung einer bestehenden Qualifikation nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Die Form der Umsetzung ist zu begründen und als Stellungnahme innerhalb einer Frist von vier Wochen an den jeweiligen Bundesminister oder die jeweilige Bundesministerin zu übermitteln. (4)Absatz 4,Validierungs- und Prüfungsverordnungen sind vom Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) kundzumachen.
(5)Absatz 5,Qualifikationsanbieter gemäß Abs. 1 Z 1 sind bei Besorgung der ihnen gemäß diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben gemäß Art. 120b Abs. 2 B-VG, BGBl. Nr. I/1930 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 222/2022, an Weisungen des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft gebunden.Qualifikationsanbieter gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind bei Besorgung der ihnen gemäß diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben gemäß Artikel 120 b, Absatz 2, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins aus 1930, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 222 aus 2022,, an Weisungen des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft gebunden.
Schlagworte
Validierungsverordnung
Zuletzt aktualisiert am
29.02.2024
Dokumentnummer
NOR40260577