Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 01.05.2024 — BGBl. I Nr. 7/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.05.2024 BGBl. I Nr. 7/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

HBB-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.05.2024BGBl. I Nr. 7/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Inhaltliche Kriterien für Qualifikationen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Qualifikationen der höheren beruflichen Bildung müssen sich an den Qualifikationsniveaus 5 bis 7 des Nationalen Qualifikationsrahmens orientieren und den in der Anlage geregelten Deskriptoren entsprechen. Die im Zuge des Erwerbs einer Qualifikation nachzuweisenden Kompetenzen sind lernergebnisorientiert zu beschreiben und in der Validierungs- und Prüfungsverordnung abzubilden.
  2. Absatz 2,Für jede Qualifikation ist eine Prognose zum aktuellen und zum zukünftigen Bedarf am Arbeitsmarkt zu erstellen. Dazu ist insbesondere eine branchen- und arbeitsmarktbezogene Analyse, die üblichen wissenschaftlichen Standards entspricht, vorzulegen. Dabei sind insbesondere Entwicklungen, die sich aus den Anforderungen des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit ergeben, zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Eine Qualifikation muss inhaltlich auf beruflicher Praxis im Anschluss an eine berufliche Erstausbildung oder auf einer mehrjährigen qualifikationsbezogenen beruflichen Tätigkeit aufbauen. Das Vorliegen nicht-formaler Qualifikationen (Paragraph 2, Ziffer 5, des NQR-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2016,) ist nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,Alle Qualifikationen müssen die aktuellen und absehbaren klimaschutz- und nachhaltigkeitsbezogenen technischen und wirtschaftlichen Entwicklungen berücksichtigen.
  5. Absatz 5,Eine Validierungs- und Prüfungsverordnung muss eine Beschreibung des Validierungs- oder Prüfungsverfahrens beinhalten, die insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Vornahme der Validierung oder Prüfung durch eine Kommission und deren Zusammensetzung,
    2. Ziffer 2
      mögliche Befangenheitsgründe von Kommissionsmitgliedern,
    3. Ziffer 3
      die Kriterien der Beurteilung sowie des Nachweises und der Dokumentation des Validierungs- oder Prüfungsgeschehens,
    4. Ziffer 4
      die Möglichkeiten, Validierungen und Prüfungen zu wiederholen und Beschwerden gegen negative Entscheidungen der Kommission zu erheben, und
    5. Ziffer 5
      die für Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten anfallenden Kosten
    festlegt.
  6. Absatz 6,Die für die Durchführung der Validierungs- oder Prüfungsverfahren vorgesehenen Validierungs- und Prüfungsstellen müssen im Zuge des Verfahrens zur Erlassung einer Validierungs- und Prüfungsverordnung benannt werden.
  7. Absatz 7,Für am Erwerb einer Qualifikation interessierte Personen muss ein Konzept für die Bildungs- und Berufsinformation vorliegen.
  8. Absatz 8,Bei der Gestaltung der Qualifikationen und der Validierungs- und Prüfungsverfahren sind die Erfordernisse von Menschen mit Behinderungen und deren berufliche Teilhabe zu berücksichtigen.
  9. Absatz 9,Bei Einführung einer Qualifikation ist eine externe Evaluierung durch eine vom Qualifikationsanbieter zu betrauende wissenschaftliche Einrichtung vorzusehen, die nach Ablauf einer im Zuge der Qualifikationserstellung festzulegenden ersten Erprobungsphase durchzuführen ist. Im Rahmen der Evaluierung ist nach üblichen wissenschaftlichen Standards der Nutzen und die Verwertbarkeit der angeeigneten Kompetenzen am Arbeitsmarkt sowie die Eignung des Validierungs- oder Prüfungsverfahrens hinsichtlich der Zielerreichung zu untersuchen. Die Evaluierung nach Einführung der Qualifikation muss spätestens fünf Jahre ab Inkrafttreten der Validierungs- und Prüfungsverordnung abgeschlossen sein. In weiterer Folge ist die Qualifikation nach diesen Kriterien im Abstand von jeweils maximal sieben Jahren nach üblichen wissenschaftlichen Standards zu evaluieren. Die Ergebnisse der Evaluierungen sind dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft und dem Beirat gemäß Paragraph 8, zu übermitteln.

Schlagworte

Validierungsverordnung, Validierungsverfahren, Validierungsgeschehen, Bildungsinformation

Im RIS seit

29.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.02.2024

Gesetzesnummer

20012540

Dokumentnummer

NOR40260578

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/7/P4/NOR40260578