Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt – Protokoll (Armenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 59/2024Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 59 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Artikel 1
Zuständige Behörden
(1)Absatz eins,Die für die Durchführung des Rückübernahmeabkommens zuständigen Behörden auf österreichischer Seite sind:
Für die Übermittlung von Rückübernahmeanträgen:
Bundesministerium für Inneres
Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA)
Für die Entgegennahme von Rückübernahmeanträgen für österreichische Staatsangehörige sowie für Drittstaatsangehörige und Staatenlose:
Bundesministerium für Inneres
Für die Durchführung von Rückübernahmen in Österreich (Artikel 5 und 6 des Rückübernahmeabkommens) und von Durchbeförderungen (Artikel 14 und 15 des Rückübernahmeabkommens):
Bundesministerium für Inneres
(2)Absatz 2,Die für die Durchführung des Rückübernahmeabkommens zuständigen Behörden auf armenischer Seite sind:
Für die Übermittlung von Rückübernahmeanträgen:
Migrations- und Staatsbürgerschaftsdienst
Ministerium für innere Angelegenheiten der Republik Armenien
Für die Entgegennahme von Rückübernahmeanträgen für armenische Staatsangehörige sowie für Drittstaatsangehörige und Staatenlose:
Migrations- und Staatsbürgerschaftsdienst
Ministerium für innere Angelegenheiten der Republik Armenien
Für die Durchführung von Rückübernahmen in Armenien (Artikel 3 und 4 des Rückübernahmeabkommens) sowie für Durchbeförderungen (Artikel 14 und 15 des Rückübernahmeabkommens):
Migrations- und Staatsbürgerschaftsdienst
Ministerium für innere Angelegenheiten der Republik Armenien
Schlagworte
Migrationsdienst
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2024
Dokumentnummer
NOR40261291