Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
ab 01.05.2024 — BGBl. III Nr. 59/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.05.2024 BGBl. III Nr. 59/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt – Protokoll (Armenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 59 aus 2024,

Typ

Vertrag – Armenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.05.2024BGBl. III Nr. 59/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Artikel 1

Zuständige Behörden

  1. Absatz eins,Die für die Durchführung des Rückübernahmeabkommens zuständigen Behörden auf österreichischer Seite sind:
    1. Litera a
      Für die Übermittlung von Rückübernahmeanträgen:
      Bundesministerium für Inneres
      Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA)
    2. Litera b
      Für die Entgegennahme von Rückübernahmeanträgen für österreichische Staatsangehörige sowie für Drittstaatsangehörige und Staatenlose:
      Bundesministerium für Inneres
    3. Litera c
      Für die Durchführung von Rückübernahmen in Österreich (Artikel 5 und 6 des Rückübernahmeabkommens) und von Durchbeförderungen (Artikel 14 und 15 des Rückübernahmeabkommens):
      Bundesministerium für Inneres
  2. Absatz 2,Die für die Durchführung des Rückübernahmeabkommens zuständigen Behörden auf armenischer Seite sind:
    1. Litera a
      Für die Übermittlung von Rückübernahmeanträgen:
      Migrations- und Staatsbürgerschaftsdienst
      Ministerium für innere Angelegenheiten der Republik Armenien
    2. Litera b
      Für die Entgegennahme von Rückübernahmeanträgen für armenische Staatsangehörige sowie für Drittstaatsangehörige und Staatenlose:
      Migrations- und Staatsbürgerschaftsdienst
      Ministerium für innere Angelegenheiten der Republik Armenien
    3. Litera c
      Für die Durchführung von Rückübernahmen in Armenien (Artikel 3 und 4 des Rückübernahmeabkommens) sowie für Durchbeförderungen (Artikel 14 und 15 des Rückübernahmeabkommens):
      Migrations- und Staatsbürgerschaftsdienst
      Ministerium für innere Angelegenheiten der Republik Armenien

Schlagworte

Migrationsdienst

Im RIS seit

05.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2024

Gesetzesnummer

20012566

Dokumentnummer

NOR40261291