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Art. 2

Fassungen
ab 01.05.2024 — BGBl. III Nr. 59/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.05.2024 BGBl. III Nr. 59/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt – Protokoll (Armenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 59 aus 2024,

Typ

Vertrag – Armenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.05.2024BGBl. III Nr. 59/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Artikel 2

Inhalt, Übermittlung und Beantwortung von Rückübernahmeanträgen

  1. Absatz eins,Der erforderliche Inhalt von Rückübernahmeanträgen ist gemäß Artikel 8 des Rückübernahmeabkommens festzulegen.
  2. Absatz 2,Ein gemeinsames Formblatt zur Verwendung für Rückübernahmeanträge ist dem Rückübernahmeabkommen als Anhang 5 beigefügt.
  3. Absatz 3,Rückübernahmeanträge, die Bestätigung ihres Empfangs, die Antworten darauf und alle sonstigen damit zusammenhängenden Mitteilungen werden über das Readmission Case Management Electronic System (nachstehend „RCMES“ genannt) oder erforderlichenfalls über andere sichere Kommunikationskanäle, einschließlich elektronischer Kommunikationsmittel wie E-Mail, übermittelt. Im Falle einer elektronischen Übermittlung des Antrags gilt der Sendebericht als Bestätigung des Empfangs des Rückübernahmeantrags. Solange der armenischen Vertragspartei nichts anderes mitgeteilt wird, nimmt Österreich eingehende Rückübernahme- oder Durchbeförderungsanträge nur per E-Mail entgegen.
  4. Absatz 4,Bei der Übermittlung von Rückübernahmeanträgen und der Beantwortung von Rückübernahmeanträgen sind die Fristen des Artikels 11 des Rückübernahmeabkommens zu beachten.
  5. Absatz 5,Wurde eine Person im Grenzgebiet (einschließlich der Flughäfen) der ersuchenden Vertragspartei aufgegriffen, nachdem sie direkt aus dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei kommend die Grenze illegal überschritten hat, so kann die ersuchende Vertragspartei innerhalb von zwei (2) Arbeitstagen nach Aufgreifen dieser Person einen Rückübernahmeantrag (gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Rückübernahmeabkommens) stellen.

Schlagworte

Rückübernahmeantrag

Im RIS seit

05.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2024

Gesetzesnummer

20012566

Dokumentnummer

NOR40261292