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Art. 3

Fassungen
ab 01.05.2024 — BGBl. III Nr. 59/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.05.2024 BGBl. III Nr. 59/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt – Protokoll (Armenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 59 aus 2024,

Typ

Vertrag – Armenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.05.2024BGBl. III Nr. 59/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Artikel 3

Verfahren für die Durchführung von Befragungen

  1. Absatz eins,Können keine Ausweispapiere gemäß den Anhängen 1 und 2 des Rückübernahmeabkommens vorgelegt werden, so führt die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung der ersuchten Vertragspartei in Abstimmung mit der ersuchenden Behörde zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Artikel 9 Absatz 3 des Rückübernahmeabkommens eine Befragung durch.
  2. Absatz 2,Die Durchführung der Befragung obliegt:
    • Strichaufzählung
      Auf Ersuchen der Behörden der Republik Österreich:
      Der Botschaft der Republik Armenien in Wien
    • Strichaufzählung
      Auf Ersuchen der Behörden der Republik Armenien:
      Der Botschaft der Republik Österreich in Tiflis
  3. Absatz 3,Die Befragung findet grundsätzlich so bald wie möglich in den Räumlichkeiten der zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei statt, kann aber nach Absprache zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien auch an einem anderen geeigneten Ort oder unter Verwendung von Video- und Audiotechnik durchgeführt werden.
  4. Absatz 4,Ein Vertreter der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei kann bei der Befragung der rückzuübernehmenden Person anwesend sein.
  5. Absatz 5,Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei unterrichtet die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei unverzüglich nach der Befragung, spätestens jedoch am nächsten Arbeitstag, über das Ergebnis der Befragung. Die schriftliche Beantwortung des Rückübernahmeantrags einschließlich des Ergebnisses der Befragung erfolgt spätestens innerhalb von drei (3) Arbeitstagen nach der Befragung.
  6. Absatz 6,Wird der Rückübernahmeantrag wegen unzureichender Feststellung der Identität der rückzuübernehmenden Person abgelehnt und besteht Grund zu der Annahme, dass die Staatsangehörigkeit durch eine zusätzliche Befragung festgestellt werden kann, so wird diese zusätzliche Befragung so bald wie möglich auf Vorschlag einer der zuständigen Behörden der Vertragsparteien durchgeführt.

Schlagworte

Videotechnik

Im RIS seit

05.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2024

Gesetzesnummer

20012566

Dokumentnummer

NOR40261293