Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt – Protokoll (Armenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 59/2024Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 59 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel 4
Grenzübergangsstellen
(1)Absatz eins,Die Rückübernahme und Durchbeförderung kann an den folgenden Grenzübergangsstellen der Staaten erfolgen:
auf österreichischem Hoheitsgebiet:
Internationaler Flughafen Wien
Wien-Schwechat
Stadtpolizeikommando Schwechat
Grenzpolizeiinspektion
auf armenischem Hoheitsgebiet:
Internationaler Flughafen Zvartnots
(2)Absatz 2,Im Einzelfall können für den internationalen Eisenbahn-, Luft- oder Straßenverkehr zugelassene staatliche Grenzübergangsstellen auch für die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen genutzt werden.
Schlagworte
Eisenbahnverkehr, Luftverkehr
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2024
Dokumentnummer
NOR40261294