Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 01.05.2024 — BGBl. III Nr. 59/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.05.2024 BGBl. III Nr. 59/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt – Protokoll (Armenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 59 aus 2024,

Typ

Vertrag – Armenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.05.2024BGBl. III Nr. 59/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Artikel 10

Konsultationen

  1. Absatz eins,Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien arbeiten bei der Durchführung des Rückübernahmeabkommens und dieses Protokolls sowie in damit zusammenhängenden Angelegenheiten zusammen.
  2. Absatz 2,Auf Ersuchen einer der zuständigen Behörden der Vertragsparteien werden innerhalb von drei (3) Monaten Konsultationen über die Durchführung und Anwendung dieses Protokolls auf der zuständigen Ebene abgehalten. Der Ort der Sitzung wird gemeinsam festgelegt. In Abstimmung zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien können die Konsultationen unter Verwendung von Video- und Audiotechnik durchgeführt werden.
  3. Absatz 3,Kann keine Einigung erzielt werden, so werden auf diplomatischem Wege Lösungsversuche unternommen.

Schlagworte

Videotechnik

Im RIS seit

05.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2024

Gesetzesnummer

20012566

Dokumentnummer

NOR40261300