Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt – Protokoll (Armenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 59/2024Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 59 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Text
Artikel 11
Sprache
(1)Absatz eins,Englisch wird als gemeinsame Verständigungssprache für die Durchführung dieses Protokolls und des Rückübernahmeabkommens vereinbart.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien übermitteln einander alle Dokumente und Unterlagen, die die zuständigen Behörden einander im Rahmen der Durchführung des Rückübernahme-abkommens und dieses Protokolls zu übermitteln haben, wie etwa die dem Rückübernahmeabkommen beigefügten Formblätter, in englischer Sprache.
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2024
Dokumentnummer
NOR40261301