Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 01.05.2024 — BGBl. III Nr. 59/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.05.2024 BGBl. III Nr. 59/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt – Protokoll (Armenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 59 aus 2024,

Typ

Vertrag – Armenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.05.2024BGBl. III Nr. 59/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Artikel 12

Schlussbestimmungen

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien unterrichten einander wechselseitig auf diplomatischem Wege über den Abschluss der für das Inkrafttreten dieses Protokolls erforderlichen innerstaatlichen Verfahren. Die Vertragspartei, die die letzte Mitteilung erhalten hat, notifiziert dies gemäß Artikel 20 Absatz 2 des Rückübernahmeabkommens dem Gemischten Rückübernahmeausschuss. Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag dieser Notifizierung des Gemischten Rückübernahmeausschusses in Kraft.
  2. Absatz 2,Dieses Protokoll wird auf unbegrenzte Zeit abgeschlossen.
  3. Absatz 3,Im Falle der Kündigung des Rückübernahmeabkommens tritt dieses Protokoll zum selben Zeitpunkt außer Kraft.
  4. Absatz 4,Im Falle einer vorübergehenden Aussetzung des Rückübernahmeabkommens oder eines Teils davon gilt die Durchführung dieses Protokolls zur gleichen Zeit als vorübergehend ausgesetzt.
  5. Absatz 5,Dieses Protokoll kann von jeder Vertragspartei jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Frist beträgt drei Monate ab dem Tag des Erhalts der Benachrichtigung der Kündigung.
  6. Absatz 6,Änderungen und Ergänzungen dieses Protokolls können im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege vorgenommen werden. Änderungen oder Ergänzungen treten unter denselben Bedingungen in Kraft, wie sie für das Inkrafttreten dieses Protokolls vorgesehen sind.

GESCHEHEN zu Wien am 18. Juli 2023 in zwei Urschriften, jede in englischer, deutscher und armenischer Sprache, wobei alle drei Fassungen gleichermaßen verbindlich sind. Im Falle einer abweichenden Auslegung ist der englische Text maßgebend.

Im RIS seit

05.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2024

Gesetzesnummer

20012566

Dokumentnummer

NOR40261302