Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
ab 01.06.2024 — BGBl. III Nr. 60/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.06.2024 BGBl. III Nr. 60/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferung (Brasilien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 60 aus 2024,

Typ

Vertrag – Brasilien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.06.2024BGBl. III Nr. 60/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 1

Auslieferungsverpflichtung

  1. Ziffer eins
    Die Parteien verpflichten sich gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages und gemäß dem innerstaatlich anwendbaren Recht der Parteien und internationalen Verpflichtungen einander jene Personen auszuliefern, die sich auf dem Hoheitsgebiet einer der Parteien befinden, und deren Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung oder Strafvollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme durch die Justizbehörden der anderen Partei begehrt wird.
  2. Ziffer 2
    Lehnt die ersuchte Partei die Auslieferung ab, leitet sie auf Ersuchen der ersuchenden Partei ein Verfahren ein und informiert die ersuchende Partei über den Ausgang des Verfahrens.

Im RIS seit

30.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2025

Gesetzesnummer

20012575

Dokumentnummer

NOR40261671