Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 01.06.2024 — BGBl. III Nr. 60/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.06.2024 BGBl. III Nr. 60/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferung (Brasilien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 60 aus 2024,

Typ

Vertrag – Brasilien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.06.2024BGBl. III Nr. 60/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Kapitel I: Voraussetzungen für die Auslieferung

Artikel 2

Auslieferungsfähige strafbare Handlungen

Für die Zulässigkeit einer Auslieferung im Einklang mit diesem Vertrag ist es notwendig, dass:

  1. Ziffer eins
    die Handlungen nach dem Recht beider Parteien unabhängig von der Deliktsbezeichnung als strafbare Handlung eingestuft werden und mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht sind; oder
  2. Ziffer 2
    die noch zu vollstreckende Freiheitsstrafe im Fall der Auslieferung zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme mindestens ein Jahr beträgt.
Falls das Auslieferungsersuchen mehrere Handlungen betrifft, von denen jede nach dem Recht beider Parteien strafbar ist, ist es ausreichend, dass eine von ihnen die Anforderungen in Absatz 1 und Absatz 2 erfüllt, damit eine Auslieferung gewährt wird.

Im RIS seit

30.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2025

Gesetzesnummer

20012575

Dokumentnummer

NOR40261672