Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferung (Brasilien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 60/2024Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 60 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel 3
Politische strafbare Handlungen
Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die ersuchte Partei der Ansicht ist, dass die Handlung politischen Charakters oder eine mit einer solchen zusammenhängende Handlung ist.
Die Behauptung politischer Motive oder Zielsetzungen hindert eine Auslieferung nicht, wenn die Handlung einer gewöhnlichen strafbaren Handlung entspricht und der kriminelle Charakter der Handlung überwiegt.
Dieser Artikel berührt nicht die Verpflichtungen beider Parteien aus anderen internationalen Übereinkommen, denen die Parteien angehören.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2025
Dokumentnummer
NOR40261673