Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 01.06.2024 — BGBl. III Nr. 60/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.06.2024 BGBl. III Nr. 60/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferung (Brasilien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 60 aus 2024,

Typ

Vertrag – Brasilien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.06.2024BGBl. III Nr. 60/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 12

Härteklausel

Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn sie für die auszuliefernde Person unter Berücksichtigung der Schwere der der Auslieferung zugrunde liegenden strafbaren Handlung wegen ihrer Jugend, ihres langjährigen Aufenthalts auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Partei oder aus anderen schwerwiegenden, in ihren persönlichen Umständen gelegenen Gründen eine offensichtliche und außerordentliche Härte darstellen würde.

Im RIS seit

30.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2025

Gesetzesnummer

20012575

Dokumentnummer

NOR40261681