Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
ab 01.06.2024 — BGBl. III Nr. 60/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute01.06.2024 BGBl. III Nr. 60/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferung (Brasilien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 60 aus 2024,

Typ

Vertrag – Brasilien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.06.2024BGBl. III Nr. 60/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 13

Todesstrafe

Ist die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung nach dem Recht der ersuchenden Partei mit Todesstrafe bedroht und ist diese Strafe nach dem Recht der ersuchten Partei nicht vorgesehen, kann die ersuchte Partei die Auslieferung nicht bewilligen, es sei denn die ersuchende Partei sichert zu, dass die Todesstrafe nicht verhängt oder vollstreckt wird.

Im RIS seit

30.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2025

Gesetzesnummer

20012575

Dokumentnummer

NOR40261682