Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferung (Brasilien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 60/2024Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 60 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel 14
Abwesenheitsverfahren
Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die auszuliefernde Person in Abwesenheit verurteilt wurde, es sei denn die ersuchende Partei gibt nach Auffassung der ersuchten Partei ausreichende Informationen oder Zusicherungen, um darzutun, dass die auszuliefernde Person angemessene Gelegenheit hatte, ihre Verteidigungsrechte zu wahren, oder dass ihr nach ihrer Übergabe angemessene Rechtsmittel oder zusätzliche Verfahren offenstehen.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2025
Dokumentnummer
NOR40261683