Rechtstracker.at

Art. 22

Fassungen
ab 01.06.2024 — BGBl. III Nr. 60/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 22 heute01.06.2024 BGBl. III Nr. 60/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferung (Brasilien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 60 aus 2024,

Typ

Vertrag – Brasilien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

01.06.2024BGBl. III Nr. 60/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 22

Vorläufige Auslieferungshaft

  1. Ziffer eins
    Die ersuchende Partei kann zur Sicherung des Auslieferungsverfahrens um vorläufige Verhaftung der auszuliefernden Person ersuchen. Die Festnahme soll von der ersuchten Partei mit größtmöglicher Dringlichkeit entsprechend ihren Rechtsvorschriften durchgeführt werden.
  2. Ziffer 2
    Im Ersuchen um vorläufige Verhaftung ist anzuführen, dass eine der in Artikel 18 Absatz 1 Litera a, oder b erwähnten Urkunden vorhanden ist und die Absicht besteht, ein Auslieferungsersuchen zu stellen. Ferner sind darin die Handlung, derentwegen um Auslieferung ersucht werden wird, Zeit und Ort ihrer Begehung und, soweit möglich, die Beschreibung der gesuchten Person anzugeben.
  3. Ziffer 3
    Das Ersuchen um vorläufige Verhaftung kann im Weg der Zentralbehörden, über Interpol oder auf diplomatischem Weg durch jede Art schriftlicher Kommunikationsmittel erfolgen, die die ersuchte Partei zulässt.
  4. Ziffer 4
    Die zur Auslieferung vorläufig festgenommene Person muss enthaftet werden, wenn das Auslieferungsersuchen und die in Artikel 18 erwähnten Unterlagen der ersuchten Partei nicht innerhalb von sechzig Tagen nach der Verhaftung vorliegen. Die Zentralbehörde der Partei, in dem die Verhaftung erfolgte, informiert unverzüglich die Zentralbehörde der anderen Partei über die erfolgte Verhaftung.
  5. Ziffer 5
    Die Freilassung steht einer erneuten Festnahme und der Auslieferung nicht entgegen, wenn ein Auslieferungsersuchen samt den in Artikel 18 erwähnten Unterlagen später einlangt.

Im RIS seit

30.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2025

Gesetzesnummer

20012575

Dokumentnummer

NOR40261691