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Art. 23

Fassungen
ab 01.06.2024 — BGBl. III Nr. 60/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 23 heute01.06.2024 BGBl. III Nr. 60/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferung (Brasilien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 60 aus 2024,

Typ

Vertrag – Brasilien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

01.06.2024BGBl. III Nr. 60/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 23

Entscheidung über Auslieferung und Übergabe

  1. Ziffer eins
    Sobald die Auslieferung bewilligt wurde, setzt die ersuchte Partei die ersuchende Partei unverzüglich in Kenntnis, dass diese über die auszuliefernde Person verfügen kann.
  2. Ziffer 2
    Jede vollständige oder teilweise Ablehnung ist zu begründen.
  3. Ziffer 3
    Wenn die ersuchende Partei die auszuliefernde Person nicht innerhalb von sechzig Tagen ab der Mitteilung übernimmt, wird der Verfolgte freigelassen und die ersuchte Partei kann dann die Auslieferung wegen derselben Handlung ablehnen.
  4. Ziffer 4
    Wird die Übergabe oder Übernahme der auszuliefernden Person durch höhere Gewalt behindert, so hat die betroffene Partei die andere Partei davon in Kenntnis zu setzen. Beide Parteien haben in diesem Fall einen neuen Zeitpunkt für die Übergabe zu vereinbaren, der die oben genannte Frist auch überschreiten kann.

Im RIS seit

30.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2025

Gesetzesnummer

20012575

Dokumentnummer

NOR40261692