Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferung (Brasilien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 60/2024Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 60 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 25Artikel 25
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel 25
Herausgabe von Gegenständen
Auf Verlangen der ersuchenden Partei beschlagnahmt und übergibt die ersuchte Partei, soweit es seine Rechtsvorschriften zulassen, die Gegenstände,
die als Beweisstücke dienen können oder
die aus der strafbaren Handlung herrühren und im Zeitpunkt der Festnahme im Besitz des Verfolgten gefunden worden sind oder später entdeckt werden.
Die in Absatz 1 erwähnten Gegenstände sind selbst dann herauszugeben, wenn die bereits bewilligte Auslieferung infolge des Todes oder der Flucht des Verfolgten nicht vollzogen werden kann.
Unterliegen diese Gegenstände im Hoheitsgebiet der ersuchten Partei der Beschlagnahme oder Einziehung, so kann er sie im Hinblick auf ein anhängiges Strafverfahren vorübergehend zurückbehalten oder unter der Bedingung der Rückgabe herausgeben.
Rechte der ersuchten Partei oder Dritter an diesen Gegenständen bleiben vorbehalten. Bestehen solche Rechte, so sind die Gegenstände nach Abschluss des Verfahrens sobald wie möglich und kostenlos der ersuchten Partei zurückzugeben
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2025
Dokumentnummer
NOR40261694