Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferung (Brasilien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 60/2024Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 60 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 26Artikel 26
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel 26
Konkurrierende Ersuchen
Wird wegen derselben oder wegen verschiedener Handlungen von mehreren Staaten zugleich um Auslieferung ersucht, so entscheidet die ersuchte Partei unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Schwere der strafbaren Handlungen und des Orts ihrer Begehung, des Zeitpunkts der Auslieferungsersuchen, der Staatsangehörigkeit der auszuliefernden Person und der Möglichkeit einer späteren Auslieferung an einen anderen Staat.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2025
Dokumentnummer
NOR40261695