Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferung (Brasilien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 60/2024Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 60 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 29Artikel 29
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel 29
Kosten
Die ersuchte Partei trägt die Kosten, die auf ihrem Gebiet von der Festnahme der auszuliefernden Person bis zum Zeitpunkt ihrer Übergabe entstehen. Die Kosten, die durch die Beförderung der auszuliefernden Person nach der Übergabe entstehen, sind durch die ersuchende Partei zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2025
Dokumentnummer
NOR40261698