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Art. 30

Fassungen
ab 01.06.2024 — BGBl. III Nr. 60/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 30 heute01.06.2024 BGBl. III Nr. 60/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferung (Brasilien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 60 aus 2024,

Typ

Vertrag – Brasilien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 30

Inkrafttretensdatum

01.06.2024BGBl. III Nr. 60/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 30

Durchlieferung von Personen

  1. Ziffer eins
    Die Parteien arbeiten zusammen, um die Durchlieferung von auszuliefernden Personen durch ihr jeweiliges Hoheitsgebiet zu erleichtern.
    Zu diesem Zweck ist bei Vorlage eines Durchlieferungsersuchens samt den in Artikel 18 Absatz 1 Litera c und d genannten Unterlagen die Durchlieferung zu bewilligen.
    Das Durchlieferungsersuchen ist auf dem im selben Artikel beschriebenen Weg zu stellen. Das Ersuchen um Durchlieferung und die anzuschließenden Unterlagen sind in die Sprache der um Durchlieferung ersuchten Partei zu übersetzen.
  2. Ziffer 2
    Die Durchlieferung eines Staatsangehörigen der um Durchlieferung ersuchten Partei kann abgelehnt werden.
  3. Ziffer 3
    Die Durchlieferung kann auch aus Gründen der öffentlichen Ordnung abgelehnt werden, wenn die der Auslieferung zugrunde liegende Handlung entsprechend den Bestimmungen dieses Vertrags nicht der Auslieferung unterliegt, oder wenn nach der Person durch die um Durchlieferung ersuchte Partei gefahndet wird.
  4. Ziffer 4
    Ein Ersuchen um Auslieferung ist nicht erforderlich, wenn Transportmittel verwendet werden, die eine Landung im Staat der Durchlieferung nicht vorsehen.

Im RIS seit

30.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2025

Gesetzesnummer

20012575

Dokumentnummer

NOR40261699