Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferung (Brasilien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 60/2024Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 60 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel 6
Garantien
Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die ersuchte Partei begründeten Anlass zur Annahme hat, dass
das Strafverfahren in der ersuchenden Partei nicht dem Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und dem Recht auf ein gerechtes Verfahren entsprechen wird oder entsprochen hat;
das Strafverfahren in der ersuchenden Partei vor Ausnahmegerichten durchgeführt werden wird oder durchgeführt worden ist;
die verhängte oder zu erwartende Strafe oder mit Freiheitsentziehung verbundene Maßnahme auf eine mit dem Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung nicht vereinbaren Weise vollstreckt werden wird;
das Auslieferungsersuchen mit dem Ziel gestellt wurde, die auszuliefernde Person wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihres Geschlechts, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit oder wegen ihrer politischen Meinung zu verfolgen oder zu bestrafen oder sie einer Erschwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe auszusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2025
Dokumentnummer
NOR40261676