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Art. 6

Fassungen
ab 01.06.2024 — BGBl. III Nr. 60/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.06.2024 BGBl. III Nr. 60/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferung (Brasilien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 60 aus 2024,

Typ

Vertrag – Brasilien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.06.2024BGBl. III Nr. 60/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 6

Garantien

Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die ersuchte Partei begründeten Anlass zur Annahme hat, dass

  1. Ziffer eins
    das Strafverfahren in der ersuchenden Partei nicht dem Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und dem Recht auf ein gerechtes Verfahren entsprechen wird oder entsprochen hat;
  2. Ziffer 2
    das Strafverfahren in der ersuchenden Partei vor Ausnahmegerichten durchgeführt werden wird oder durchgeführt worden ist;
  3. Ziffer 3
    die verhängte oder zu erwartende Strafe oder mit Freiheitsentziehung verbundene Maßnahme auf eine mit dem Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung nicht vereinbaren Weise vollstreckt werden wird;
  4. Ziffer 4
    das Auslieferungsersuchen mit dem Ziel gestellt wurde, die auszuliefernde Person wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihres Geschlechts, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit oder wegen ihrer politischen Meinung zu verfolgen oder zu bestrafen oder sie einer Erschwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe auszusetzen.

Im RIS seit

30.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2025

Gesetzesnummer

20012575

Dokumentnummer

NOR40261676